Boa constrictor in Bayern aus der Liste der gefährlichen Tiere gestrichen!
Näheres siehe am Ende der Seite
1. Die Meldepflicht
In § 7 Abs. II der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) heißt es:
„Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.“
Soweit der Gesetzestext. Obwohl alle Unterarten von Boa constrictor unter die Bestimmungen des § 6 Abs. II BArtSchV fallen, müssen Boa c. imperator und Boa c. constrictor seit Anfang 2005 nicht mehr gemeldet zu werden. Der Grund dafür ist, dass diese beiden Unterarten in der im Gesetzestext bezeichneten Anlage 5 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt und somit von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Wohlgemerkt: Dies gilt nur für Boa c. imperator und Boa c. constrictor, alle anderen Unterarten sind meldepflichtig!
In die besagte Anlage 5 wurden jene besonders geschützten Wirbeltiere aufgenommen, die inzwischen in ausreichender Anzahl in Deutschland nachgezogen werden. Man geht davon aus, dass hier illegale Aktivitäten nicht mehr lohnend sind.
Der Wegfall der Anzeigepflicht für Boa c. imperator und Boa c. constrictor bedeutet jedoch nicht, dass man den Behörden künftig keine Rechenschaft mehr über solche Tiere schuldig ist. Denn neben der Anzeigepflicht gibt es auch noch die Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG:
"(1) Diejenige Person, die
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 in Besitz hatte."
In der Praxis bedeutet das, dass man den Erwerb einer Boa c. constrictor oder Boa c. imperator zwar nicht mehr bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde seines Landkreises anzeigen, aber auf deren Verlangen den legalen Besitz der entsprechenden Tiere nachweisen muss.
Das heißt, wenn die Behörde durch irgendeinen Umstand erfährt, dass Herr Huber oder Frau Meier eine Boa c. constrictor hält und sich der zuständige Sachbearbeiter bei der Behörde bemüßigt fühlt, den legalen Besitz dieses Tieres zu überprüfen, so ist man ihm Rechenschaft schuldig. Eine solche Überprüfung erfordert im Übrigen keinen Anfangsverdacht hinsichtlich irgendwelcher Unregelmäßigkeiten!
Der legale Besitz wird bei Boa c. occidentalis mittels einer Cites – Bescheinigung, die mit einem Foto des Tieres oder der Transponder Nummer versehen sein muss, nachgewiesen.
Bei den anderen Abgottschlangen - Unterarten gilt ein Herkunftsnachweis, der beim Erwerb einer Abgottschlange von demjenigen ausgestellt wird, der das Tier abgibt. Handelt es sich um ein Importtier, muss eine Einfuhr - Cites Bescheinigung vorgelegt werden.
Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass die Haltung von Boa constrictor im Vergleich zu der Zeit vor dem 1.7.1997 (Abschaffung der Cites Pflicht für Anhang B Tiere) schon etwas unbürokratischer geworden ist.
2. Halten von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art
In Bayern macht der Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) den Liebhabern von Abgottschlangen das Leben schwer. Darin steht zu lesen:
„Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt (…).
Auf den ersten Blick lässt der Gesetzestext nichts Schlimmes vermuten, denn eine vergleichbare Bestimmung gibt es fast in jedem Bundesland. Meistens findet sie bei Kampfhunden Anwendung.
Das Fiasko für die bayerischen Abgottschlangenhalter (und vor allem für jene, die es werden wollen) ergibt sich aus der Tatsache, dass in Bayern auch Boa constrictor in die Liste der gefährlichen Tiere aufgenommen wurde. Wir vermuten, dass der Grund dafür in den überzogenen Größenangaben aus der Literatur zu suchen ist.
Es wird auch nicht zwischen den einzelnen Unterarten von Boa constrictor unterschieden, sondern alles über einen Kamm geschoren.
Wie wir in einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Kreisverwaltungsreferates München in Erfahrung bringen konnten, war in einem ersten Entwurf der "Fortgeschriebenen Beispielliste zum Art. 37 LStVG" (diese Liste enthält eine Aufstellung sämtlicher Tierarten, die unter diese gesetzliche Bestimmung fallen) Boa c. imperator ausdrücklich ausgenommen. Einer Sachverständigen war jedoch der hohe Anteil an Mischlingen bei den hierzulande gehaltenen Abgottschlangen bekannt. Sie argumentierte, dass aufgrund dieser Problematik Abgottschlangen oft nicht eindeutig einer bestimmten Unterart zugeordnet werden können. Dieser Argumentation folgend wurde Boa constrictor in der endgültigen Fassung der Gefahrenliste komplett aufgenommen.
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Jemand mit Wohnsitz in Bayern, der sich eine Abgottschlange gleich welcher Unterart zulegen möchte, benötigt also eine Haltungsgenehmigung für gefährliche Tiere. *
* Achtung wichtige Änderung: Mit Schreiben vom 01.04.08 wurden wir vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren darüber informiert, dass Boa constrictor mit allen Unterarten aus der neu gefassten Liste der gefährlichen Tiere herausgenommen wurde. Mehr dazu am Ende der Seite.
Diese wird vom jeweils zuständigen Ordnungsamt ausgestellt. Der Antragsteller muss gegenüber den Behörden nachweisen, dass bei ihm ein Bedürfnis zur Haltung einer Boa constrictor vorliegt. Doch Vorsicht: Liebhaberei wird nicht anerkannt! Allenfalls kann wissenschaftliches Interesse geltend gemacht werden, wenn man es gut begründet.
Interessant ist übrigens, wie unterschiedlich in den verschiedenen bayerischen Gemeinden der Artikel 37 LStVG umgesetzt wird, wenn es um Boa constrictor geht.
Erfahrungsgemäß haben es Antragsteller, die in Gemeinden wohnen, wo noch nie eine Haltungsgenehmigung für Abgottschlangen beantragt wurde, besonders schwer. Aber auch andere Gemeinden zeigen sich in letzter Zeit immer weniger geneigt, eine Haltungsgenehmigung für Boa constrictor auszustellen. Das Hauptargument der Behörden zur Ablehnung des Antrages ist meist das nicht vorhandene Bedürfnis des Antragstellers zur Haltung einer solchen Schlange.
Erfreulicherweise gibt es jetzt positive Neuigkeiten zu vermelden:
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 haben wir beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren zusammen mit der DGHT e. V. einen Vorstoß unternommen mit dem Ziel, künftig die beiden Unterarten Boa c. imperator und Boa c. sabogae aufgrund ihrer geringen Größe nicht mehr als "gefährliche Tiere einer wildlebenden Art" einzustufen und die Fortgeschriebene Beispielliste zum Art. 37 LStVG entsprechend abzuändern.
Da aus einigen Emails, die wir zu diesem Thema erhalten haben hervorgeht, dass noch eine gewisse Unklarheit herrscht, hier einige Fragen und Antworten zu dem Thema:
Frage: Ab wann gilt diese neue Regelung?
Antw: Ab sofort
Frage: Ist die neue Liste bereits erschienen?
Antw: Ja, die Gemeinden haben die Liste per Email bereits bekommen (siehe unten)
Frage: Sind alle Unterarten von Boa constrictor aus der Liste der gefährlichen Tiere herausgenommen worden?
Antw: Ja, alle
Frage: Muss ich meine Boa constrictor jetzt nicht mehr anmelden?
Antw: Alle Unterarten bis auf Boa c. imperator und Boa c. constrictor müssen nach wie vor bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Eine Genehmigung zur Haltung gefährlicher Tiere muss jedoch nicht mehr eingeholt werden. Wer eine Boa c. imperator oder Boa c. constrictor erwirbt, braucht sie bei keiner Behörde mehr zu melden, muss jedoch auf Verlangen der Behörde den legalen Besitz nachweisen. Dies geschieht durch den Herkunftsnachweis, der beim Kauf des Tieres ausgestellt wird.
Frage: Können die Gemeinden bei Boa constrictor trotzdem noch eine Haltungsgenehmigung für gefährliche Tiere verlangen?
Antw: Theoretisch können sie das, aber sie werden sich natürlich schwer tun, das zu begründen, nachdem Boa constrictor von der Liste der gefährlichen Tiere gestrichen wurde. Denkbar sind Fälle, wo Säuglinge im Haushalt sind und der Boa Halter einen unzuverlässigen Eindruck macht. Voraussetzung ist natürlich auch, dass die Gemeinde überhaupt von der Haltung Kenntnis erlangt, was bei Boa c. imperator und Boa c. constrictor in der Regel nicht der Fall sein dürfte, weil für diese Unterarten keine Meldepflicht bei der Naturschutzbehörde besteht.
Hier auszugsweise (die Riesenschlangen betreffend) die neue Liste:
Riesenschlangen (Boidae):
Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), Blutpython (Python curtus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), Diamantpython (Morelia argus argus), Rautenpython (Morelia argus variegata), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis)
Andere Riesenschlangen, die regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten
Hier können Sie die gesamte Liste einsehen:
<<<Liste der gefährlichen Tiere>>>
An dieser Stelle möchten wir uns bei (Ladies first) Frau Sylvia Macina, Pressesprecherin der DGHT e. V. und beim Vorsitzenden, Herrn Ingo Pauler für die uneingeschränkte Unterstützung unserer Initiative bedanken. Da es sehr wichtig ist, dass sich die Exotenhalter organisieren, legen wir jedem eine Mitgliedschaft bei der DGHT e. V. sehr ans Herz.